nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 36 GO (Bayern) — Vollzug der Beschlüsse des Gemeinderats

Gemeindeordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat und vollzieht seine Beschlüsse. Soweit sie persönlich beteiligt sind, handelt ihr Vertreter.