Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung

GO

Art 119 Einwohnerzahl

Stand: 25.08.2026

Bayern

Soweit nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist, ist die Einwohnerzahl maßgebend, die bei der letzten Wahl der Gemeinderatsmitglieder zugrundegelegt wurde. Art. 34 Abs. 3 bleibt unberührt.

Art 118 Art 120