Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung
GOArt. 112 Beanstandungsrecht
Stand: 25.08.2026
Die Rechtsaufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse und Verfügungen der Gemeinde beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. Bei Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben oder Verpflichtungen kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Gemeinde zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen auffordern.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 112 GO →
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