Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung
GOArt 113 Recht der Ersatzvornahme
Stand: 25.08.2026
Kommt die Gemeinde binnen einer ihr gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde nicht nach, kann diese die notwendigen Maßnahmen an Stelle der Gemeinde verfügen und vollziehen. Die Kosten trägt die Gemeinde.