Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung

GO

Art 113 Recht der Ersatzvornahme

Stand: 25.08.2026

Bayern

Kommt die Gemeinde binnen einer ihr gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde nicht nach, kann diese die notwendigen Maßnahmen an Stelle der Gemeinde verfügen und vollziehen. Die Kosten trägt die Gemeinde.

Art 112 Art 114