Gesetze / Geschäftsordnung des Ausschusses für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt

GO-MEDAS

§ 9 Aufgabenübertragung; Hinzuziehung Dritter; Kosten

Stand: 12.09.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO-MEDAS/9#abs-1 (1) Der Ausschuss kann einzelne oder mehrere Mitglieder mit der Erledigung bestimmter Aufgaben betrauen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO-MEDAS/9#abs-2 (2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Ausschuss Sachverständige anhören, Gutachten beiziehen oder Untersuchungen durch Dritte vornehmen lassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GO-MEDAS/9#abs-3 (3) Soweit durch die Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Kosten entstehen, ist die vorherige Zustimmung des Vorsitzenden nach Anhörung des Geschäftsführers erforderlich.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GO-MEDAS/9#abs-4 (4) Fahrtkosten und Verdienstausfall für die Mitglieder des Ausschusses werden nicht erstattet.

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