Gesetze / Geschäftsordnung des Ausschusses für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt

GO-MEDAS

§ 1 Mitglieder

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO-MEDAS/1#abs-1 (1) Der Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt (Ausschuss) besteht aus den nach Maßgabe des § 108 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Seearbeitsgesetzes berufenen

1.
ständigen Mitgliedern mit Stimmrecht und
2.
ständigen beratenden Mitgliedern ohne Stimmrecht.

Ferner nehmen Personen an den Sitzungen des Ausschusses teil, die nach § 108 Absatz 5 Satz 5 des Seearbeitsgesetzes vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Bundesministerium) im Einzelfall nach fachlichem Bedarf berufen worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO-MEDAS/1#abs-2 (2) Das Bundesministerium beruft die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter durch eine Urkunde, die der betroffenen Person übersandt oder ausgehändigt wird. Der Empfang der Urkunde ist zu bestätigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GO-MEDAS/1#abs-3 (3) An den Sitzungen des Ausschusses nehmen jeweils nur die Mitglieder teil. Ein Mitglied, das an der Teilnahme an einer Sitzung des Ausschusses verhindert ist, wird durch seinen jeweiligen Stellvertreter vertreten; in diesem Fall nimmt der Stellvertreter die Rechte und Pflichten des vertretenen Mitgliedes wahr.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GO-MEDAS/1#abs-4 (4) Scheidet ein Mitglied oder dessen Vertreter vor Ablauf der Berufungszeit aus dem Ausschuss aus, hat die entsendungsberechtigte Behörde oder sonstige Einrichtung unverzüglich eine neue Person für den Rest der ursprünglichen Berufungszeit dem Bundesministerium zu benennen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GO-MEDAS/1#abs-5 (5) Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Vertreter sind in ihrer fachlichen Meinung unabhängig und weisungsfrei.

§ 2