Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 117 Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten
Stand: 10.06.2019
Bei der Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten bemisst sich der Geschäftswert nach der Summe der Werte der betroffenen Sachen und Rechte.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 117 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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