Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeinde- und Landkreiswahlordnung
GLKrWO§ 92 Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des abschließenden Wahlergebnisses
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/92#abs-1 (1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ermittelt,
1. bei welchen gewählten Personen die Wahl als angenommen gilt oder welche Personen die Wahl wirksam angenommen haben,
2. bei welchen dieser Personen Amtshindernisse vorliegen,
3. welche Person welches Amt erhält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/92#abs-2 (2) Nach Abschluss der Ermittlungen beruft die Wahlleiterin oder der Wahlleiter den Wahlausschuss unverzüglich zu einer Sitzung ein, in der der Wahlausschuss das abschließende Wahlergebnis für den Wahlkreis feststellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/92#abs-3 (3) Nach Abschluss der Feststellung durch den Wahlausschuss verkündet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter das abschließende Wahlergebnis. Dieses ist mit allen Feststellungen bekannt zu machen; das Gleiche gilt, wenn das Wahlergebnis von der Rechtsaufsichtsbehörde berichtigt worden ist. Die Anschrift wird nicht in die Bekanntmachung aufgenommen.