Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeinde- und Landkreiswahlordnung

GLKrWO

§ 69 Stimmabgabe durch Briefwahl

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/69#abs-1 (1) Bei der Stimmabgabe durch Briefwahl kennzeichnet die stimmberechtigte Person persönlich und unbeobachtet den Stimmzettel, legt ihn in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen. Sie unterschreibt die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt mit Datumsangabe, steckt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag und verschließt den Wahlbriefumschlag. Sie sorgt dafür, dass der Wahlbrief bei der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, bis zum Ablauf der Abstimmungszeit eingeht. Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sorgt die Gemeinde dafür, dass der stimmberechtigten Person keine Portokosten entstehen. Nach Eingang des Wahlbriefs bei der Gemeinde darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/69#abs-2 (2) Soweit Stimmberechtigte einen Wahlschein, einen Stimmzettel oder Briefwahlunterlagen verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht haben, sind ihnen auf Verlangen diese Unterlagen neu auszuhändigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/69#abs-3 (3) Hat eine stimmberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, hat diese durch Unterzeichnen der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet hat. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/69#abs-4 (4) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, Justizvollzugsanstalten und Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet werden können. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Stimmberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht. Die Gemeinde weist die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag auf diese Regelungen hin.

§ 68 § 70