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GLKrWO

§ 66 Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/66#abs-1 (1) Zur Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken werden alle in der Einrichtung anwesenden Stimmberechtigten zugelassen, die einen gültigen Wahlschein besitzen. Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderstimmbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstands zu bestellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/66#abs-2 (2) Die Gemeinde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Abstimmungsraum. Die Gemeinde richtet den Abstimmungsraum her.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/66#abs-3 (3) Die Gemeinde bestimmt die Abstimmungszeit im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Abstimmungszeit nach dem allgemeinen Bedürfnis.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/66#abs-4 (4) Die Leitung der Einrichtung gibt den Stimmberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und weist auf die Art und Weise der Stimmabgabe hin.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/66#abs-5 (5) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und zwei Beisitzer können sich mit einer verschlossenen Wahlurne und mit Stimmzetteln in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach §§ 60 bis 64. Dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch bettlägerige Stimmberechtigte ihre Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher weist die Stimmberechtigten darauf hin, dass sie sich einer Person ihres Vertrauens bedienen können. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Abstimmungsraum des Sonderstimmbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Abstimmungszeit unter Aufsicht des Wahlvorstands verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderstimmbezirks ausgezählt.

§ 65a § 67