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GLKrWO

§ 60 Stimmabgabe im Abstimmungsraum

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/60#abs-1 (1) Die Abstimmenden erhalten beim Betreten des Abstimmungsraums einen amtlichen Stimmzettel für jede Wahl. Der Wahlvorstand kann anordnen, dass die Abstimmenden bei Aushändigung der Stimmzettel ihre Wahlbenachrichtigung vorzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/60#abs-2 (2) Die Abstimmenden kennzeichnen ihre Stimmzettel in einer Wahlkabine. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Abgesehen von dem Fall, dass sich Abstimmende einer Hilfsperson bedienen, darf sich immer nur eine abstimmende Person und diese nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhalten. Die Stimmzettel sind mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/60#abs-3 (3) Danach legen die Abstimmenden dem Wahlvorstand ihre Wahlbenachrichtigung vor. Auf Verlangen, insbesondere wenn sie ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorlegen können, haben sie sich auszuweisen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/60#abs-4 (4) Die Schriftführerin oder der Schriftführer prüft, ob die abstimmende Person im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Sie oder er stellt bei Verbindung von Gemeinde- und Landkreiswahlen fest, für welche Wahl das Stimmrecht gilt. Wenn kein Anlass zur Zurückweisung nach § 61 besteht, gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Die abstimmende Person legt ihre Stimmzettel in die Wahlurnen; mit Zustimmung der abstimmenden Person kann auch die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Stimmzettel in die Wahlurnen legen. Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen, wenn die Feststellung des Stimmrechts es nicht erfordert, persönliche Angaben zur abstimmenden Person nicht so verlautbaren, dass sie von sonstigen im Abstimmungsraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.

§ 59 § 61