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# § 60 GLKrWO (Bayern) — Stimmabgabe im Abstimmungsraum

Gemeinde- und Landkreiswahlordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Abstimmenden erhalten beim Betreten des Abstimmungsraums einen amtlichen Stimmzettel für jede Wahl. Der Wahlvorstand kann anordnen, dass die Abstimmenden bei Aushändigung der Stimmzettel ihre Wahlbenachrichtigung vorzeigen.

(2) Die Abstimmenden kennzeichnen ihre Stimmzettel in einer Wahlkabine. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Abgesehen von dem Fall, dass sich Abstimmende einer Hilfsperson bedienen, darf sich immer nur eine abstimmende Person und diese nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhalten. Die Stimmzettel sind mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.

(3) Danach legen die Abstimmenden dem Wahlvorstand ihre Wahlbenachrichtigung vor. Auf Verlangen, insbesondere wenn sie ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorlegen können, haben sie sich auszuweisen.

(4) Die Schriftführerin oder der Schriftführer prüft, ob die abstimmende Person im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Sie oder er stellt bei Verbindung von Gemeinde- und Landkreiswahlen fest, für welche Wahl das Stimmrecht gilt. Wenn kein Anlass zur Zurückweisung nach § 61 besteht, gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Die abstimmende Person legt ihre Stimmzettel in die Wahlurnen; mit Zustimmung der abstimmenden Person kann auch die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Stimmzettel in die Wahlurnen legen. Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen, wenn die Feststellung des Stimmrechts es nicht erfordert, persönliche Angaben zur abstimmenden Person nicht so verlautbaren, dass sie von sonstigen im Abstimmungsraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.

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Zitiervorschlag: § 60 GLKrWO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/60

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