Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeinde- und Landkreiswahlordnung

GLKrWO

§ 51 Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/51#abs-1 (1) Zugelassene Wahlvorschläge zu Gemeindewahlen sind getrennt von den Wahlvorschlägen zu Landkreiswahlen bekannt zu machen. Wahlvorschläge zu Landkreiswahlen sind auch von jeder Gemeinde bekannt zu geben. Bei den Angaben zu den sich bewerbenden Personen ist statt des Tags der Geburt nur das Jahr der Geburt anzugeben. Die Anschrift wird nicht in die Bekanntmachung aufgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/51#abs-2 (2) Wurde kein Wahlvorschlag zugelassen, ist dies bekannt zu machen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/51#abs-3 (3) Hinsichtlich der Stimmvergabe ist auf die Wahlbekanntmachung zu verweisen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/51#abs-4 (4) Die Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern und die Landkreise übermitteln dem Landesamt für Statistik unverzüglich die Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge. Die Einzelheiten legt das Landesamt fest.

§ 50 § 52