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# § 51 GLKrWO (Bayern) — Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge

Gemeinde- und Landkreiswahlordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zugelassene Wahlvorschläge zu Gemeindewahlen sind getrennt von den Wahlvorschlägen zu Landkreiswahlen bekannt zu machen. Wahlvorschläge zu Landkreiswahlen sind auch von jeder Gemeinde bekannt zu geben. Bei den Angaben zu den sich bewerbenden Personen ist statt des Tags der Geburt nur das Jahr der Geburt anzugeben. Die Anschrift wird nicht in die Bekanntmachung aufgenommen.

(2) Wurde kein Wahlvorschlag zugelassen, ist dies bekannt zu machen.

(3) Hinsichtlich der Stimmvergabe ist auf die Wahlbekanntmachung zu verweisen.

(4) Die Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern und die Landkreise übermitteln dem Landesamt für Statistik unverzüglich die Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge. Die Einzelheiten legt das Landesamt fest.

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Zitiervorschlag: § 51 GLKrWO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/51

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