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GLKrWO

§ 5 Einberufung des Wahlausschusses, der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/5#abs-1 (1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen des Wahlausschusses. Sie oder er lädt die Beisitzer unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist. Ort und Zeit der Sitzungen des Wahlausschusses sind bekannt zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/5#abs-2 (2) Die Gemeinde teilt den Mitgliedern der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände ihre Berufung rechtzeitig mit, beruft sie unter Angabe von Ort und Zeit ein und fordert sie zum rechtzeitigen Erscheinen am Wahltag auf.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/5#abs-3 (3) Werden Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer für die Ausübung eines Wahlehrenamtes während ihrer Arbeitszeit benötigt, übermittelt ihnen die Gemeinde die nach Art. 53 Abs. 1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) für die Freistellung von der Arbeitsleistung notwendige Bescheinigung; diese soll einen Hinweis auf den Erstattungsanspruch der privaten Arbeitgeber und die Frist für die Antragstellung enthalten.

§ 4 § 6