Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeinde- und Landkreiswahlordnung

GLKrWO

§ 33 Wahlunterlagen bei Zusammentreffen mehrerer Wahlen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/33#abs-1 (1) Sind Gemeinderatswahlen, Bürgermeisterwahlen, Kreistagswahlen oder Landratswahlen verbunden, müssen sich die Stimmzettel für alle Wahlen durch ihre Farbe deutlich unterscheiden. Die Farben bestimmt das Landratsamt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/33#abs-2 (2) Treffen Gemeinde- und Landkreiswahlen mit einer anderen Wahl oder einer Abstimmung zusammen, müssen sich die Stimmzettel, die Wahlscheine, die Stimmzettelumschläge und die Merkblätter für die Gemeinde- und Landkreiswahlen durch ihre Farbe und durch Aufdruck der Bezeichnung der Wahl oder der Abstimmung von denen der anderen Wahl oder der Abstimmung deutlich unterscheiden; ein entsprechender Aufdruck ist auch auf den Wahlbriefumschlägen anzubringen. Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann die Farbe der Wahlbriefumschläge und der sonstigen Wahlunterlagen für die Gemeinde- und Landkreiswahlen oder der Abstimmungsunterlagen bestimmen.

§ 32 § 34