Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeinde- und Landkreiswahlordnung

GLKrWO

§ 12 Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Der Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen ist zulässig bei

1. der Vorbereitung der Wahl,

2. der Durchführung der Wahl mit Ausnahme der Stimmabgabe sowie

3. bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses und bei der Erstellung von Statistiken.

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