Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeinde- und Landkreiswahlordnung
GLKrWO§ 12 Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen
Stand: 25.08.2026
Der Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen ist zulässig bei
1. der Vorbereitung der Wahl,
2. der Durchführung der Wahl mit Ausnahme der Stimmabgabe sowie
3. bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses und bei der Erstellung von Statistiken.