Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz
GLKrWGArt. 26 (aufgehoben)
Stand: 25.08.2026
Für Art. 26 GLKrWG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 26 GLKrWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 21.12.2023 – Vf. 22-VII-19
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 21.12.2023 – Vf. 2-VII-20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.