Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz

GLKrWG

Art 15 Dauer der Abstimmung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWG/15#abs-1 (1) Die Abstimmung dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWG/15#abs-2 (2) Trifft eine Gemeinde- oder Landkreiswahl mit einer anderen Wahl zusammen, deren Abstimmung über 18 Uhr hinaus dauert, endet die Abstimmung mit der für die andere Wahl bestimmten Uhrzeit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWG/15#abs-3 (3) In Gemeinden, die nur einen Stimmbezirk bilden, kann bei Gemeindewahlen die Abstimmung vorzeitig beendet werden, wenn alle Stimmberechtigten abgestimmt haben und nicht zugleich andere Wahlen oder Abstimmungen stattfinden.

Art 14 Art 16