Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV§ 5 Bewertung von Prüfungsleistungen
Stand: 08.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/5#abs-1 (1) Die in den Prüfungen des Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen werden wie folgt bewertet:
| Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl | Rangpunkte/ Rangpunktzahl | Note | Notendefinition | |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | 93,70 bis 100,00 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
| 2 | 87,50 bis 93,69 | 14 | ||
| 3 | 83,40 bis 87,49 | 13 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 4 | 79,20 bis 83,39 | 12 | ||
| 5 | 75,00 bis 79,19 | 11 | ||
| 6 | 70,90 bis 74,99 | 10 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
| 7 | 66,70 bis 70,89 | 9 | ||
| 8 | 62,50 bis 66,69 | 8 | ||
| 9 | 58,40 bis 62,49 | 7 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 10 | 54,20 bis 58,39 | 6 | ||
| 11 | 50,00 bis 54,19 | 5 | ||
| 12 | 41,70 bis 49,99 | 4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
| 13 | 33,40 bis 41,69 | 3 | ||
| 14 | 25,00 bis 33,39 | 2 | ||
| 15 | 12,50 bis 24,99 | 1 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
| 16 | 0,00 bis 12,49 | 0 |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/5#abs-2 (2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/5#abs-3 (3) Werden Leistungen von zwei Prüfenden bewertet, so wird zunächst der Durchschnitt aus den erreichten Punkten berechnet. Dem berechneten Durchschnitt wird dann die entsprechende Bewertung in Rangpunkten zugeordnet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/5#abs-4 (4) Werden die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst, so wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.
Änderungsverlauf
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01.04.2022 in Kraft
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 177)
BGBl. 2023 I Nr. 177
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.