Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 49 Rangpunktzahl und Note der Bachelorarbeit

Stand: 17.12.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/49#abs-1 (1) Für die Studierende oder den Studierenden, die oder der die Thesis und ihre Verteidigung bestanden hat, wird die Rangpunktzahl der Bachelorarbeit berechnet und die Note der Bachelorarbeit festgesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/49#abs-2 (2) In die Berechnung gehen ein

1.
die Bewertung der Thesis mit 60 Prozent und
2.
die Bewertung der Verteidigung mit 40 Prozent.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/49#abs-3 (3) Für die Festsetzung der Note wird die den Leistungspunkten zugeordnete Rangpunktzahl bestimmt. Der Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Note der Bachelorarbeit festgesetzt.

§ 48 § 50