Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV§ 37 Abgabe der Thesis
Stand: 08.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/37#abs-1 (1) Die Thesis ist im Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt abzugeben. Die Abgabe muss spätestens am festgelegten Abgabetermin erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/37#abs-2 (2) Mit der Abgabe muss die oder der Studierende schriftlich versichern, dass sie oder er
Sofern die Thesis elektronisch übermittelt werden kann, kann auch die Versicherung elektronisch abgegeben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/37#abs-3 (3) Die Abgabe beim Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt ist aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/37#abs-4 (4) Wird die Thesis nach dem festgelegten Abgabetermin abgegeben, so wird sie mit null Rangpunkten bewertet.
Änderungsverlauf
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01.04.2022 in Kraft
§ 37 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 177)
BGBl. 2023 I Nr. 177
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.