Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 37 Abgabe der Thesis

Stand: 08.07.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/37#abs-1 (1) Die Thesis ist im Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt abzugeben. Die Abgabe muss spätestens am festgelegten Abgabetermin erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/37#abs-2 (2) Mit der Abgabe muss die oder der Studierende schriftlich versichern, dass sie oder er

1.
die Thesis ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und
2.
nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

Sofern die Thesis elektronisch übermittelt werden kann, kann auch die Versicherung elektronisch abgegeben werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/37#abs-3 (3) Die Abgabe beim Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt ist aktenkundig zu machen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/37#abs-4 (4) Wird die Thesis nach dem festgelegten Abgabetermin abgegeben, so wird sie mit null Rangpunkten bewertet.

§ 36 § 38