Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 3 Dienstaufsicht

Stand: 17.12.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/3#abs-1 (1) Die Studierenden unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts

1.
während der Ausbildung an der Hochschule (§ 13 Absatz 1) und
2.
während der Ausbildung bei einer Kriminalpolizeidienststelle einer Landespolizei und beim Bundeskriminalamt (§ 13 Absatz 2).

Während der praxisintegrierenden Studienzeiten bei einer Kriminalpolizeidienststelle eines Landes unterstehen sie auch der Dienstaufsicht der Leitung dieser Dienststelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/3#abs-2 (2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts

1.
während der Ausbildung an der Hochschule (§ 64 Absatz 1) und
2.
während der Ausbildung beim Bundeskriminalamt (§ 64 Absatz 2).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/3#abs-3 (3) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts

1.
während der Ausbildung an der Hochschule (§ 99 Absatz 1) und
2.
während der Ausbildung bei den Kriminalpolizeidienststellen der Länder und beim Bundeskriminalamt (§ 99 Absatz 2).

Während der Fachpraxis außerhalb des Bundeskriminalamts unterstehen sie auch der Dienstaufsicht der Leitungen der Kriminalpolizeidienststellen der Länder.

§ 2 § 4