Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV§ 2 Dienstbehörde
Stand: 17.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/2#abs-1 (1) Die Studierenden sind Beamtinnen und Beamte des Bundeskriminalamts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/2#abs-2 (2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ sind während der Dauer der Qualifizierungsmaßnahme Arbeitnehmer. Falls sie bei der Bewerbung Beamtinnen oder Beamte des Bundeskriminalamts waren, besteht das Beamtenverhältnis während der Qualifizierungsmaßnahme im Bereich „Cyberkriminalität“ fort.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/2#abs-3 (3) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ sind Beamtinnen und Beamte des Bundeskriminalamts.