Gesetze / GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz
GKV-SolGArt 24 Übergangsregelung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LSG NRW, 19.08.2002 – L 5 KR 83/02
- BSG, 14.12.2005 – B 6 KA 25/04 RVertragszahnärztliche Vergütung: Fortwirkung einer gesetzlichen Absenkung der Punktwerte auf die Gesamtvergütung des Folgejahres KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 – L 3 KA 156/04Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKV-SolG/24#abs-1 (1) Pflichtversicherte und ihre nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherten Familienangehörigen, die als Pflichtversicherte oder als freiwillig Versicherte vor dem 1. Januar 1999 rechtswirksam Kostenerstattung gewählt hatten, behalten den Anspruch, Kostenerstattung zu wählen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKV-SolG/24#abs-2 (2) Satzungsbestimmungen, die Krankenkassen auf Grund des § 53 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch getroffen haben, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam. Satzungsbestimmungen, die Krankenkassen auf Grund der §§ 54 bis 56 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch getroffen haben, werden spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1999 unwirksam.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKV-SolG/24#abs-3 (3) Der am 31. Dezember 1997 geltende einheitliche Bewertungsmaßstab für vertragszahnärztliche prothetische Leistungen und die zu diesem Zeitpunkt für diese Leistungen geltenden Gesamtverträge treten wieder in Kraft. Die am 31. Dezember 1997 geltenden Punktwerte für zahnärztliche Leistungen bei Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und bei kieferorthopädischer Behandlung werden bis zum Abschluß von Vergütungsvereinbarungen für das Jahr 1999 um 10 vom Hundert abgesenkt. Das am 31. Dezember 1997 geltende bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis zahntechnischer Leistungen sowie die zu diesem Zeitpunkt geltenden Vergütungsregelungen für zahntechnische Leistungen treten ebenfalls wieder in Kraft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKV-SolG/24#abs-4 (4) Versicherte, für deren Versorgung mit Zahnersatz vor dem 1. Januar 1999 ein Heil- und Kostenplan erstellt ist, haben nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch auf einen Festzuschuß nach dem am 31. Dezember 1998 geltenden Recht. Bei der kieferorthopädischen Versorgung gilt § 29 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch einschließlich der Folgen für die Abrechnung als Sachleistung auch für bereits vor dem 1. Januar 1999 begonnene Behandlungen.