Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg
GKGBbg§ 40 Verordnungsermächtigung
Stand: 01.08.2026
Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren bei der Errichtung, Beteiligung, Umwandlung, dem Austritt und der Auflösung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt sowie deren Aufbau, die Verwaltung, die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen sowie die Prüfung der gemeinsamen kommunalen Anstalten zu regeln.