Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts

GKDZ-StV

§ 1 Errichtung, Rechtsform, Name, Sitz, anzuwendendes Recht, Dienstsiegel

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKDZ-StV/1#abs-1 (1) Die Trägerländer errichten zum Zwecke der Entgegennahme und Aufbereitung der Daten aus der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung der Trägerländer eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKDZ-StV/1#abs-2 (2) Die Anstalt trägt den Namen Gemeinsames Kompetenz- und Dienstleistungszentrum (GKDZ) der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als Anstalt öffentlichen Rechts (AöR).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKDZ-StV/1#abs-3 (3) Die Anstalt hat ihren Sitz in Leipzig. Sie unterhält einen zweiten Standort in Dresden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKDZ-StV/1#abs-4 (4) Für die Errichtung und den Betrieb findet das sächsische Landesrecht Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GKDZ-StV/1#abs-5 (5) Die Anstalt führt ein Dienstsiegel.

§ 2