Gesetze / IOP-Governance-Verordnung
GIGV§ 8 Gesetzliche Spezifikationsaufträge an öffentliche Auftraggeber
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 14.09.2024
Die Beauftragung eines öffentlichen Auftraggebers im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Erstellung einer Spezifikation von technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten erfolgt durch Aufnahme des Auftraggebers, der Bezeichnung der durch ihn zu erstellenden Spezifikation und der hierfür maßgeblichen Frist in Anlage 2.