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# § 7 GGebV (Bayern) — Pauschalabkommen

Gesundheitsgebührenverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit kann mit bayerischen Gemeinden, Landkreisen, Bezirken, Zweckverbänden oder sonstigen bayerischen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts und mit Dienststellen des Bundes Vereinbarungen treffen, wonach die von diesen zur Erledigung öffentlicher Aufgaben beantragten Verrichtungen durch eine jährliche Pauschalvergütung abgegolten werden.

(2) Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit kann, soweit es im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung tätig wird, Vereinbarungen treffen, wonach die Gebühren für Verrichtungen durch eine jährliche Pauschalvergütung abgegolten werden.

(3) Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit kann mit der Bayerischen Tierseuchenkasse Vereinbarungen treffen, wonach die Verrichtungen, für die diese die Zahlungspflicht übernommen hat, durch eine jährliche Pauschalvergütung abgegolten werden. Für häufig wiederkehrende Verrichtungen können Gebührennachlässe vereinbart werden.

(4) Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann mit der Bayerischen Tierseuchenkasse Vereinbarungen treffen, wonach Verrichtungen der Veterinärämter oder der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, für die die Bayerische Tierseuchenkasse die Zahlungsverpflichtung übernommen hat, durch eine Pauschalvergütung abgegolten werden.

(5) In die Vereinbarungen nach den Absätzen 1 bis 4 können auch die Auslagen einbezogen werden.

(6) Vereinbarungen nach Absatz 3 mit Gebührennachlässen bedürfen der Genehmigung des Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, das diese im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat erteilt.

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Zitiervorschlag: § 7 GGebV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GGebV/7

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