Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesundheitsgebührenverordnung
GGebV§ 2 Schuldner
Stand: 25.08.2026
Schuldner der Gebühren und Auslagen sind:
1. wer eine Verrichtung veranlaßt,
2. in wessen Interesse eine Verrichtung vorgenommen wird und
3. wer Gebühren und Auslagen gegenüber der Dienststelle schriftlich übernommen hat.
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.