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§ 2 GGebV (Bayern) — Schuldner

Gesundheitsgebührenverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schuldner der Gebühren und Auslagen sind:

1. wer eine Verrichtung veranlaßt,

2. in wessen Interesse eine Verrichtung vorgenommen wird und

3. wer Gebühren und Auslagen gegenüber der Dienststelle schriftlich übernommen hat.

Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.