Gesetze / Gefahrgutverordnung See
GGVSee§ 6 Unterlagen für die Beförderung gefährlicher Güter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSee%202015/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für verpackte gefährliche Güter sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSee%202015/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die schriftliche Ladungsinformation für gefährliche Schüttgüter muss neben den nach Abschnitt 4.2 des IMSBC-Codes geforderten Angaben auch den Namen der ausstellenden Firma sowie den Namen desjenigen enthalten, der eigenverantwortlich die Pflichten des Unternehmers oder Betriebsinhabers als Versender wahrnimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSee%202015/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form sind folgende Ladungsinformationen erforderlich:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSee%202015/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Werden die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Informationen elektronisch übermittelt, dürfen die auf Dokumenten vorgesehenen Unterschriften durch den Namen der unterschriftsberechtigten Person ersetzt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSee%202015/6?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Auf einem Seeschiff, das gefährliche Güter befördert, sind folgende Unterlagen mitzuführen:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSee%202015/6?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Anstelle der in Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a und b, Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buchstabe a und b genannten Vorschriften dürfen die von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) bekannt gemachten entsprechenden Vorschriften mitgeführt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSee%202015/6?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Auf einem Schiff, das die Bundesflagge führt, sind die in Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c und d genannten Unterlagen bis zur Beendigung der Reise mitzuführen. Werden Datenverarbeitungssysteme verwendet, sind die darauf gespeicherten Informationen bis zum Ende der Reise vorzuhalten. Die Unterlagen nach Satz 1 sowie die gespeicherten Informationen nach Satz 2 müssen auch nach Ende der Reise bis zum Abschluss der Unfalluntersuchung auf dem Seeschiff aufbewahrt werden, wenn Unfälle nach § 4 Absatz 8 gemeldet worden sind.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSee%202015/6?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Die nach den Absätzen 5 und 6 sowie nach § 3 Absatz 5 erforderlichen Unterlagen oder Ausdrucke aus den Datenverarbeitungssystemen sind zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.