Gesetze / Gefahrgutverordnung See
GGVSee§ 16 Zuständigkeiten der Benannten Stellen
Stand: 31.10.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSee%202015/16#abs-1 (1) Die Benannten Stellen nach § 16 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung sind zuständig für Baumusterprüfungen sowie erstmalige und wiederkehrende Prüfungen von ortsbeweglichen Druckgefäßen nach den Absätzen 6.2.1.4.1 und 6.2.2.5.4.9 und den Unterabschnitten 6.2.1.5 und 6.2.1.6 sowie die Überprüfung des Qualitätssicherungssystems des Herstellers nach Absatz 6.2.2.5.3.2 des IMDG-Codes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSee%202015/16#abs-2 (2) Die Benannten Stellen nach § 16 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung, die für die Durchführung der nachfolgenden Aufgaben nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012 akkreditiert sein müssen, sind zuständig für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSee%202015/16#abs-3 (3) Die Benannten Stellen nach Absatz 2 müssen an dem Erfahrungsaustausch nach § 12 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt teilnehmen.