Gesetze / Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
GGVSEB§ 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr
Stand: 29.08.2023
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSEB/29#abs-1 (1) Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßenverkehr haben die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach den Unterabschnitten 7.5.1.2, 7.5.1.4 und 7.5.1.5 und den Abschnitten 7.5.2, 7.5.5, 7.5.7, ausgenommen Unterabschnitt 7.5.7.4 Satz 2 beim Fahrzeugführer, sowie den Abschnitten 7.5.8 und 7.5.11 ADR zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSEB/29#abs-2 (2) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Entlader und Empfänger im Straßenverkehr haben die Vorschriften
zu beachten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSEB/29#abs-3 (3) Der Verlader, Fahrzeugführer und Entlader im Straßenverkehr haben die Vorschriften nach Abschnitt 7.5.4 ADR über Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSEB/29#abs-4 (4) Der Verlader, Beförderer und Fahrzeugführer im Straßenverkehr haben die Vorschriften
zu beachten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSEB/29#abs-5 (5) Wer während der Beförderung die Ladungssicherung verändert, hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Handhabung und Verstauung nach den Unterabschnitten 7.5.7.1 und 7.5.7.2 ADR beachtet werden.