Gesetze / Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
GGVSEB§ 26 Sonstige Pflichten
Stand: 26.06.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSEB/26#abs-1 (1) Wer ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks und UN-MEGC zur Beförderung übergibt, versendet oder selbst befördert, hat dafür zu sorgen, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSEB/26#abs-2 (2) Wenn eine Sichtprüfung bei Tanks nach Absatz 1 Nummer 2 ergibt, dass keine offensichtlichen Undichtigkeiten vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass beim vorherigen Entleerungsvorgang nicht betätigte Füll- und Entleerungseinrichtungen unverändert dicht sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSEB/26#abs-3 (3) Der Hersteller von Gegenständen der UN 3164, für die Kapitel 3.3 Sondervorschrift 371 ADR/RID/ADN einschlägig ist, muss vor der Aufgabe zur Beförderung nach Absatz 2 Satz 1 dieser Sondervorschrift eine technische Dokumentation über die Bauart, die Herstellung sowie die Prüfungen und deren Ergebnisse anfertigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSEB/26#abs-4 (4) Der Verlader, Befüller, Beförderer im Straßen- und Eisenbahnverkehr, der Betreiber eines Containers und Fahrzeugführer im Straßenverkehr sowie der Betreiber eines Wagens oder Großcontainers im Eisenbahnverkehr haben bei der Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 ADR/RID die Vorschriften nach § 36b zu beachten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSEB/26#abs-5 (5) Der Betreiber einer Annahmestelle für Gase und Dämpfe aus leeren oder entladenen Ladetanks und Lade- und Löschleitungen eines Tankschiffs hat
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