Gesetze / Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
GGVSEB§ 15 Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSEB/15?asof=2021-04-02#abs-1 (1) Das Eisenbahn-Bundesamt ist zuständige Behörde für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSEB/15?asof=2021-04-02#abs-2 (2) Die unter Absatz 1 Nummer 8 und Nummer 10 bis 13 genannten Zulassungen, Zustimmungen, Anerkennungen und Genehmigungen können widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSEB/15?asof=2021-04-02#abs-3 (3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind zuständig für Beförderungen im Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.