Gesetze / Gesetz über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes
G Artikel 29 Abs. 7§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt29Abs7G/1#abs-1 (1) Grenzen zwischen Ländern können nach Maßgabe dieses Gesetzes geändert werden, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, von nicht mehr als 10.000 Einwohnern bewohnt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt29Abs7G/1#abs-2 (2) Gebiete können zwischen Ländern nach Maßgabe dieses Gesetzes ausgetauscht werden, wenn keines der ausgetauschten Gebiete von mehr als 10.000 Einwohnern bewohnt ist.