Gesetze / Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
G Artikel 29 Abs. 6§ 28 Ausübung des Eintragungsrechts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt29Abs6G/28#abs-1 (1) Zur Eintragung ist nur zuzulassen, wer
1.
in ein Eintragungsberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder
2.
einen Eintragungsschein hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt29Abs6G/28#abs-2 (2) Der Eintragungsberechtigte kann sich nur einmal eintragen. Er kann sich nur in der Gemeinde eintragen, in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist (Absatz 1 Nr. 1). Wer einen Eintragungsschein hat, kann sich in einer beliebigen Eintragungsstelle des Raumes des zugelassenen Volksbegehrens eintragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt29Abs6G/28#abs-3 (3) § 7 Nr. 5 gilt entsprechend.