Gesetze / Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
G Artikel 29 Abs. 6§ 21 Unzulässige Anträge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt29Abs6G/21#abs-1 (1) Ein Antrag ist unzulässig,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt29Abs6G/21#abs-2 (2) Ein Neugliederungsraum ist einem anderen Neugliederungsraum im wesentlichen gleich, wenn die von dem einen und dem anderen Neugliederungsraum erfaßten Gebiete zu mindestens neunzig vom Hundert deckungsgleich sind und wenn die Zahl ihrer Einwohner sich um nicht mehr als 100.000 unterscheidet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt29Abs6G/21#abs-3 (3) Ein Volksbegehren ist gleichgerichtet mit einem anderen Volksbegehren, wenn es für einen im wesentlichen gleichen Neugliederungsraum auf die Herstellung der gleichen Landeszugehörigkeit abzielt.