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# § 21 GGArt29Abs6G — Unzulässige Anträge

Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Antrag ist unzulässig,

- a) wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung in demselben oder in einem im wesentlichen gleichen Neugliederungsraum ein gleichgerichtetes Volksbegehren stattgefunden hat,

- b) wenn er später als einen Monat nach der Veröffentlichung eines zugelassenen Antrags im Bundesgesetzblatt (§ 25 Abs. 1) eingeht und auf die Durchführung eines gleichgerichteten Volksbegehrens gerichtet ist.

(2) Ein Neugliederungsraum ist einem anderen Neugliederungsraum im wesentlichen gleich, wenn die von dem einen und dem anderen Neugliederungsraum erfaßten Gebiete zu mindestens neunzig vom Hundert deckungsgleich sind und wenn die Zahl ihrer Einwohner sich um nicht mehr als 100.000 unterscheidet.

(3) Ein Volksbegehren ist gleichgerichtet mit einem anderen Volksbegehren, wenn es für einen im wesentlichen gleichen Neugliederungsraum auf die Herstellung der gleichen Landeszugehörigkeit abzielt.

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Zitiervorschlag: § 21 GGArt29Abs6G

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt29Abs6G/21

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