Gesetze / Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
G Artikel 29 Abs. 6§ 15 Nachabstimmung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt29Abs6G/15#abs-1 (1) Eine Nachabstimmung findet statt, wenn die Abstimmung in einem Stimmbezirk nicht durchgeführt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt29Abs6G/15#abs-2 (2) Die Nachabstimmung soll spätestens drei Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Abstimmung stattfinden. Den Tag der Nachabstimmung bestimmt der Gesamtabstimmungsleiter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt29Abs6G/15#abs-3 (3) Die Nachabstimmung findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften wie die ausgefallene Abstimmung statt.