Gesetze / Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115 d des Grundgesetzes

GGArt115dGO

§ 2 Vorsitz

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt115dGO/2#abs-1 (1) Bei den gemeinsamen Beratungen von Bundestag und Bundesrat führt der Präsident des Bundestages den Vorsitz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt115dGO/2#abs-2 (2) Finden in der gemeinsamen Beratung Abstimmungen des Bundesrates statt, so führt dabei der Präsident des Bundesrates den Vorsitz.

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