Gesetze / Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

GFlFleischV

§ 8 Anordnungen der zuständigen Behörden

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GFlFleischV/8#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GFlFleischV/8#abs-2 (2) Bei der Annahme von Unregelmäßigkeiten kann die zuständige Behörde anordnen, dass Lose oder Bestandteile von Losen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 bis zum Abschluss des Kontrollverfahrens nicht vermarktet werden dürfen.

§ 7 § 8a