Gesetze / Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
GFlFleischV§ 8 Anordnungen der zuständigen Behörden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GFlFleischV/8#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GFlFleischV/8#abs-2 (2) Bei der Annahme von Unregelmäßigkeiten kann die zuständige Behörde anordnen, dass Lose oder Bestandteile von Losen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 bis zum Abschluss des Kontrollverfahrens nicht vermarktet werden dürfen.
Änderungsverlauf
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04.01.2019 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Januar 2019 (BGBl. I 2)
BGBl. 2019 I S. 2
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.