Gesetze / Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
GFlFleischV§ 6a Vorschriften für Geflügelerzeuger
Stand: 22.03.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GFlFleischV/6a#abs-1 (1) Geflügelerzeuger, die Geflügel unter Verwendung der in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 festgelegten Begriffe vermarkten oder in Verkehr bringen, müssen über eine behördliche Zulassung verfügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GFlFleischV/6a#abs-2 (2) Die Zulassung ist auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu erteilen, wenn im Rahmen einer Vor-Ort-Überprüfung festgestellt wurde, dass der Geflügelerzeuger die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 für die jeweilige Haltungsform festgelegten Haltungsvoraussetzungen erfüllt.