Gesetze / Graduiertenförderungsverordnung
GFV§ 6 Anrechnungsfreie Beträge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- LSG NRW, 27.06.2018 – L 8 R 884/17Zitiert von 4
- LSG NRW, 04.12.2024 – L 8 BA 193/20
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2019 – L 4 BA 313/18Zitiert von 3
- LSG NRW, 14.10.2015 – L 8 R 474/15Zitiert von 1
- LSG NRW, 28.01.2026 – L 8 BA 129/23
- LSG NRW, 21.06.2023 – L 8 BA 160/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 12.08.2019 – L 8 BA 129/19 B ERZitiert von 2
- LSG NRW, 30.05.2018 – L 8 R 158/17Zitiert von 1
- LSG NRW, 19.10.2016 – L 8 R 880/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 GFV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GFDV/6#abs-1 (1) Vom Einkommen des Stipendiaten und seines Ehegatten wird die Einkommensteuer abgezogen, die auf das nach § 5 Abs. 2 oder Abs. 3 anzurechnende Einkommen entfällt. Dabei ist bei verheirateten Stipendiaten, die von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, die Einkommensteuer-Splittingtabelle zugrunde zu legen und der so ermittelte Betrag im Verhältnis der Einkünfte auf die Ehegatten aufzuteilen. In allen anderen Fällen ist die Grundtabelle zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GFDV/6#abs-2 (2) Vom Einkommen des Stipendiaten bleiben im Kalenderjahr ferner anrechnungsfrei: