Gesetze / Graduiertenförderungsverordnung
GFV§ 16 Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Rückzahlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- LSG NRW, 10.04.2024 – L 8 BA 126/23Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Entscheidung nach § 7b des Gesetzes trifft die für die Vergabe zuständige Stelle nach Anhörung des Stipendiaten.