Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gemeindefinanzierungsgesetz 2026

GFG 2026

§ 16 Investitionspauschalen, Aufwands- und Unterhaltungspauschale

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/16#abs-1 (1) Zur pauschalen Förderung investiver Maßnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbänden, zum Abbau eines Investitions- und Sanierungsstaus sowie für weitere Unterhaltungsaufwendungen der Gemeinden stehen Mittel in Höhe von 1 632 392 500 Euro bereit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/16#abs-2 (2) Nach Abzug eines Betrages für die Aufwands- und Unterhaltungspauschale nach Absatz 6 in Höhe von 170 000 000 Euro verbleibt für Investitionspauschalen nach den Absätzen 3 bis 5 ein verteilbarer Betrag in Höhe von 1 462 392 500 Euro. Die Zuweisungen aus diesen Investitionspauschalen und den in den §§ 17 und 18 geregelten Sonderpauschalen sind gegenseitig deckungsfähig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/16#abs-3 (3) Von dem verbliebenen Betrag nach Absatz 2 Satz 1 werden den Gemeinden 1 236 823 600 Euro für investive Maßnahmen im Rahmen einer allgemeinen Investitionspauschale zur Verfügung gestellt. Davon werden sieben Zehntel nach der maßgeblichen Bevölkerungszahl nach § 27 Absatz 3 Satz 1 und drei Zehntel nach der maßgeblichen Gebietsfläche nach § 27 Absatz 9 verteilt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/16#abs-4 (4) Von dem verbliebenen Betrag nach Absatz 2 Satz 1 werden 122 703 300 Euro für eine Investitionspauschale zur Verfügung gestellt, die in erster Linie für Maßnahmen zur Verbesserung der Altenhilfe und -pflege einzusetzen ist. Dieser Betrag wird auf die kreisfreien Städte und Kreise nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner über 65 Jahre nach § 27 Absatz 4 verteilt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/16#abs-5 (5) Von dem verbliebenen Betrag nach Absatz 2 Satz 1 werden 102 865 600 Euro für eine Investitionspauschale zur Verfügung gestellt, die in erster Linie für investive Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eingliederungshilfe einzusetzen ist. Dieser Betrag wird auf die Landschaftsverbände nach der maßgeblichen Bevölkerungszahl nach § 27 Absatz 3 Satz 1 verteilt. Die Mittel dieser Pauschale können zu Gunsten des in § 19 Absatz 2 Nummer 3 erfassten Sonderbedarfs für die landschaftliche Kulturpflege für deckungsfähig erklärt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/16#abs-6 (6) Zur Unterstützung von Aufwendungen zum Abbau eines Investitions- und Sanierungsstaus sowie für weitere Unterhaltungsaufwendungen wird ein Betrag in Höhe von 170 000 000 Euro zur Verfügung gestellt. Der Betrag wird als Pauschale jeweils zur Hälfte nach der maßgeblichen Bevölkerungszahl nach § 27 Absatz 3 Satz 1 und nach der maßgeblichen Gebietsfläche nach § 27 Absatz 9 verteilt. Die Mittel werden als allgemeine Deckungsmittel bereitgestellt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/16#abs-7 (7) Die Euro-Beträge je Einwohnerin und Einwohner, je tausend Quadratmeter maßgeblicher Gebietsfläche sowie je Einwohnerin und Einwohner über 65 Jahre werden von dem für Kommunales und dem für Finanzen zuständigen Ministerium ermittelt und festgesetzt.

§ 15 § 17