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# § 10 GFDV — Dauer der Förderung in besonderen Fällen

Graduiertenförderungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das zur Vorbereitung auf die Promotion gewährte Stipendium kann über die Regelförderungsdauer hinaus bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden, wenn das Zwischenergebnis einen Beitrag erwarten läßt, der für die Entwicklung der Wissenschaft bedeutsam ist, oder wenn infolge der notwendigen Laufzeit von Versuchen und Erhebungen oder infolge besonders schwieriger Erschließung des Arbeitsmaterials der Abschluß des Vorhabens innerhalb der Regelförderungsdauer nicht möglich gewesen ist.

(2) Unterbricht der Stipendiat sein wissenschaftliches Vorhaben oder kann er es nicht fortsetzen, so unterrichtet er das Vergabegremium unverzüglich. Das Stipendium kann bis zu sechs Wochen fortgezahlt werden, wenn die Unterbrechung durch Krankheit oder einen anderen, von ihm nicht zu vertretenden, wichtigen Grund erforderlich geworden ist. Danach kann die Zahlung eines Teilbetrages des Stipendiums für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten bewilligt werden, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Das Stipendium kann um den Zeitraum, in dem der Stipendiat aus einem der in Satz 2 genannten Gründe an der Fortsetzung der Arbeit verhindert war, verlängert werden.

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Zitiervorschlag: § 10 GFDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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