Gesetze / Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung
GFABPrV§ 7 Handlungsbereich „Kommunikation und Zusammenarbeit personenzentriert planen, steuern und gestalten“
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GFABPrV/7#abs-1 (1) Im Handlungsbereich „Kommunikation und Zusammenarbeit personenzentriert planen, steuern und gestalten“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, für die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben Kommunikations-, Gruppenbildungs- und Kooperationsprozesse zu planen, zu steuern und zu gestalten. Dabei ist der Prozess der Teilhabe mit dem behinderten Menschen unter Einbeziehung interner und externer Beteiligter unter Beachtung der mehrdimensionalen Rollenanforderungen selbstreflektiert, barrierefrei und wertschätzend zu planen und durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GFABPrV/7#abs-2 (2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: