Gesetze / Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz
GEIG§ 13 Unternehmererklärung
Stand: 25.03.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEIG/13#abs-1 (1) Wer geschäftsmäßig an oder in einem zu errichtenden oder bestehenden Gebäude Arbeiten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, dass die von ihm durchgeführten Arbeiten diesem Gesetz entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEIG/13#abs-2 (2) Der Eigentümer hat die Unternehmererklärung mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Er hat die Unternehmererklärung der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.